Allgemeine Geschäftsbedingungen für unsere Dienstleistungen und Lizenzbestimmungen

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend in der jeweils aktuellen Form für unsere Dienstleistungserträge.

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Alle Leistungen und Angebote der IT-Titans GmbH, Rudolfswieke 47, 26802 Moormerland (nachfolgend „Anbieter oder Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Angebot des Anbieters. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Anbieter mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen, oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Anbieter auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingung des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingung.
  3. Sollten die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. Widersprechen sich einzelne Regelungen gelten die Regelungen des dispositiven Rechts. Dies gilt auch, wenn die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht enthalten sind, so gelten diese Geschäftsbedingungen.
  4. Verträge zur Erstellung von individuelle Sofortware werden gesondert geschlossen und sind nicht von diesen AGB umfasst.
     

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch Abgabe der Annahmeerklärung des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Als Annahmeerklärung gilt auch, wenn das unterzeichnete Angebot per E-Mail an den Anbieter versendet wird.
  3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Anbieter und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Anbieters vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
  4. Ergänzungen und Abänderung der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern sind die Mitarbeiter des Anbieters nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung insbesondere per Telefax oder per E-Mail.
  5. Angaben des Anbieters zum Umfang der Leistung (z.B. Dauer der Beauftragung) sind nur annähernd maßgeblich. Es handelt sich hierbei nicht um garantierte Zeitangaben, sondern um eine Schätzung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen sind zulässig. 
  6. Der Anbieter behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Anbieters diese Unterlagen vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistung

  1. Der Anbieter erbringt verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Software-Entwicklung, Architektur und DevOps im Kundenauftrag. Dabei besteht das Kerngeschäft des Anbieters darin, seine Fähigkeiten im Bereich der Software-Entwicklung vor allem bei den Themengebieten C#.Net, React, Azure Cloud und DevOps bereitzustellen. 
  2. Im Einzelnen erbringt der Anbieter folgende Leistung:
    1. Unterstützung und Beratung bei der Erstellung von Applikationen bei Desktopanwendungen mit WPF oder WebAnwendungen mit React
    2. Unterstützung und Beratung im Bereich des Cloud-Enginieering 
    3. Unterstützung und Beratung bei der Forntendentwicklung
    4. Unterstützung und Beratung bei der individuellen Weitereinwicklung
    5. Feststellung des Anforderungsprofils 
    6. Unterstützung und Beratung bei der Projektplanung und Implementierung der Software
    7. Unterstützung und Beratung bei der Planung von Datenmigration 
    8. Unterstützung und Beratung bei der Schnittstelleneinrichtung
    9. Support-Dienstleistung per Telefon, E-Mail und Fernwartung
    10. Schulung und Workshops zur Software
  3. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistung werden gesondert berechnet. Der Preis versteht sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  4. Die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg liegt beim Auftraggeber.
  5. Bei den Leistungen des Anbieters handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.
  6. Der Anbieter erbringt seine Leistung werktags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Werktage sind die Tage von Montag bis Freitag unter Ausschluss Bundes einheitlicher Feiertage.
  7. Der Anbieter erbringt seine Leistung entsprechend dem beim Abschluss des Vertrages geltenden aktuellen Stand der Technik, soweit im Rahmen der Leistungsbeschreibung keine abweichende Anforderung vereinbart wurde.
  8. Der Anbieter übernimmt keine Gewährleistung für die gesondert erworbene Software der Firma Microsoft oder anderen Drittanbietern. Sämtliche Gewährleistungsansprüche, die sich aus dem Softwarevertrag mit der Firma Microsoft oder einem Dritten ergeben, sind an die Firma Microsoft zu richten bzw. an den Drittanbieter der jeweiligen Software.
  9. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle im Rahmen der Beratung erstellten und verwandten Unterlagen (z.B. Berichte, Präsentationsfolien, technischer Unterlagen samt Zeichnungen und Plänen, Dokumentation) zu überlassen. Diese Unterlagen sind in lesbarer und kopierfähiger sowie, sofern verfügbar, digitaler Form an den Auftraggeber herauszugeben. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber an diesen überlassenen Unterlagen ein kostenloses, nicht-exklusives, unwiderrufliches sowie zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht zum Zwecke der Präsentation, für Schulungen, Lehrveranstaltungen, als Kundenreferenzmaterial, für Pressemitteilungen, PR- Unterlagen und -Dateien, Firmenprofile und andere Firmendarstellungen frei von Rechten Dritter. Dieses Recht umfasst insbesondere das Recht zur Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung in allen bei Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten. Der Auftraggeber hat das Recht, die Unterlagen zu bearbeiten und zu ändern sowie die so bearbeiteten und geänderten Werke zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verbreiten. Soweit der Auftragnehmer diese Unterlagen mit Hilfe vertraulicher Informationen des Auftraggebers erstellt hat, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an diesen Unterlagen ein exklusives Nutzungsrecht im Sinne dieses Absatzes ein. 
  10. Der Anbieter ist in der Wahl des Leistungsortes frei, soweit eine Leistungserbringung nicht in den Räumen des Auftraggebers erfolgt, kann die Leistungserbringung Remote durchgeführt werden. 
  11. Der Anbieter wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigung erkennt, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine E-Mail.

§ 4 Personal des Anbieters

  1. Der Anbieter ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Er trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit der Anbieter dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die er zur Leistungserbringung einsetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
  2. Die vom Anbieter zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit vom Anbieter eingesetzte Personen die Leistung in den Räumen des Auftraggebers erbringen.

§ 5 Unterauftragnehmer

  1. Der Auftragnehmer ist generell berechtigt Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Der Auftraggeber kann diesem nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ablehnen. Ein wichtiger Grund kann etwa die besondere Sensibilität der Daten sein. In diesem Fall sind die Interessen von Auftraggeber und Auftragnehmer gegeneinander abzuwiegen. 
  2. Der Auftragnehmer wird die Vereinbarung mit seinen Unterauftragnehmer so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrages stehen.

§ 6 Leistung des Auftraggebers

  1. Die Erfolgsverantwortung für Leistungen unter diesem Vertrag verbleibt beim Auftraggeber. Der Auftraggeber wird die vereinbarten Leistungen einschließlich Beistellung erbringen. Über die ausdrücklich genannten Leistungen hinaus wird der Auftraggeber die Leistung erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Anbieter erforderlich und allgemein üblich sind und dem Anbieter insbesondere
    1. alle erforderlichen Informationen, Daten, Software, Clients, Server und Lizenzen zur Verfügung stellen,
    2. dafür Sorge tragen, dass die Systemanforderung der aktuellen Dokumentation entspricht,
    3. zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern gestatten,
    4. erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen,
    5. Zugang zu seinem IT-System einräumen
  2. sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Anbieters zugeordnet werden.
  3. Soweit Leistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert der Anbieter diese Leistungen beim Auftraggeber mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingung in Schriftform an. Der Anbieter wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform auf seiner Sicht unzureichende Leistung des Auftraggebers hinweisen. Zur Wahrung der Schriftform genügt eine E-Mail.
  4. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die bereitgestellten Informationen und Dokumente korrekt sind und dem aktuellen Stand entsprechen. Über wesentliche Änderungen der Informationen und Unterlagen hat der Auftraggeber den Anbieter unverzüglich schriftlich zu informieren.
  5. Soweit im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Leistungen für den Anbieter unentgeltlich zu erbringen.
  6. Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Anbieters hat, ist der Anbieter von der Erbringung der betroffenen Leistung befreit. Dem Anbieter entstehende und nachgewiesene Mehraufwendungen werden unbeschadet weiterer Rechte des Anbieters auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
  7. Erbringt der Auftraggeber trotz schriftlicher Aufforderung durch den Auftragnehmer Mitwirkungshandlungen nicht, nicht vollständig bzw. nicht ausreichend, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dadurch entstandenen Aufwand gemäß seiner aktuellen Preisliste in Rechnung zu stellen. Die dem Auftragnehmer darüber hinauszustehenden Rechte bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen 

  1. Leistungen des Anbieters werden auf Grundlage des Angebots vergütet. Mehr- und Sonderleistung werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Abweichung von der Währung Euro, ist im Angebot gesondert festzuhalten.
  2. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistung innerhalb der Kernarbeitszeiten aus § 3 Nr. 6 dieser AGB. 
  3. Erbringt der Auftragnehmer, auf ausdrückliche schriftliche Aufforderung des Auftraggebers Leistungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, so erhält er einen Aufschlag von 50 % zum vereinbarten Honorar. 
  4. Die Vergütungsvereinbarung der Parteien richtet sich nach dem individuellen Angebot des Auftragnehmers.
  5. Zum Nachweis seiner Leistung erstellt der Auftragnehmer einen monatlichen Leistungsnachweis. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden inklusive der Beschreibung der Aufgabe und einem zugehörigen Ticket bzw. Text. Die kleinste Abrechnungseinheit beträgt 15 Minuten.
  6. Einwände gegen den Leistungsnachweis des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von 7 Tagen vorzubringen. Einwände sind in Schriftform darzulegen, wobei zur Wahrung der Schriftform eine E-Mail genügt. Nach Ablauf der Frist wird die Leistung als einwendungsfrei betrachtet. 
  7. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftraggeber. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. zu verzinsen, die Geltendmachung höherer Zinsen und weitere Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.
  8. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus dem selben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.
  9. Der Anbieter behält sich vor, die Konditionen des Vertrages regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. 
  10. Auslagen, die im Rahmen der Vertragserfüllung entstehen (z.B. Reise-, Hotel- und Nebenkosten) sind von dem Angebot nicht umfasst. Angemessene Auslagen werden vom Auftraggeber erstattet, soweit sie auf Wunsch des Auftraggebers angefallen sind und entsprechend belegt worden. Sonstige Reise- und Unterkunftskosten werden nach Aufwand berechnet.
  11. Grundsätzlich gilt, dass Fahrtkosten zu 50 % auf den Auftragnehmer und zu 50 % vom Auftraggeber getragen werden. Die Fahrtkosten sind mit 0,40 € pro gefahrenen Kilometer abzurechnen zuzüglich eines Stundensatzes von 50 % des vereinbarten Stundensatzes. Für die Übernachtung in einem Hotel gilt eine Pauschale von 120 € als vereinbart, soweit der Auftraggeber kein Hotel für den Auftragnehmer stellt. Abweichungen hiervon benötigen eine gesonderte schriftliche Vereinbarung. 

§ 8 Change Request

  1. Für Änderungen und Ergänzungen zu den in diesem Vertrag genannten Leistungen ist das Change Request-Verfahren vorgesehen. Ein Change Request ist ein definierter Änderungswunsch, der eingeht, nachdem der Umfang der umzusetzenden Anforderungen in einem Projekt verbindlich festgelegt wurde. Er kann den Umfang der definierten Projektanforderungen erweitern, verändern oder reduzieren.
  2. Dem Auftraggeber steht es frei Änderungswünsche zu den vereinbarten Leistungen in Schriftform geltend zu machen. Der Auftragnehmer wird prüfen unter welchen Bedingungen der Änderungswunsch geleistet werden kann und den Auftraggeber über die Auswirkungen der Änderung in Bezug auf Mehraufwand, Preis, Verschiebungen gegenüber dem ursprünglichen Terminplan, sowie den sonstigen vertraglichen Vereinbarungen wiederum schriftlich in einem Nachtragsangebot informieren. Der Auftraggeber teilt binnen fünf Tagen nach Erhalt des Nachtragsangebots dem Auftragnehmer seine Zustimmung oder Ablehnung zum Nachtragsangebot mit.

§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag kommt mit Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Er endet, je nachdem was früher eintritt, wenn
    1. die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden,
    2. das vereinbarte Budget verbraucht wurde, oder
    3. der Vertrag von den Parteien mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt wurde, soweit die Vertragslaufzeit die Probezeit überschritten hat.
  2. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
  3. Jede Kündigung des Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail ist nicht ausgeschlossen.
  4. Die Kündigungsbedingungen aus Nr. 1 und 2 gelten auch für einzelne Erweiterungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers und können einzeln gekündigt werden.
  5. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten, im Falle einer durch den Anbieter schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachte Leistung für den Auftraggeber nutzbar ist.
  6. Die Mindestabnahme im Rahmen einer Erweiterung pro Mitarbeiter muss auch im Faller einer Kündigung erbracht und vergütet werden.
  7. Die Parteien vereinbaren eine Probezeit von 4 Wochen. Innerhalb dieser Probezeit kann der Vertrag inklusive der Erweiterungsverträge innerhalb einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden. Eine Kündigung innerhalb der vereinbarten Probezeit schließt die Mindestabnahmereglung aus Nr. 6 aus. Bei Kündigungen innerhalb der Probezeit werden die erbrachten Aufwendungen mit einem Zuschlag von 25 % in Rechnung gestellt. 

§ 10 Haftung

  1. Im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Anbieter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, soweit sich aus dem Gesetz nichts Anderweitiges ergibt.
  2. Die Haftung für den Vertrag wird hierbei insgesamt grundsätzlich auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden und auf den vertraglichen Netto-Auftragswert beschränkt. Eine wesentliche Pflicht oder Kardinalpflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung des Anbieters auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
  4. Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
  5. Soweit und solange die von einer Vertragspartei geschuldeten Leistungen infolge unabwendbarer Ereignisse/höherer Gewalt nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden können, ruhen die Pflichten nach diesem Vertrag. Als unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen sowie andere nicht vorhersehbare Ereignisse. Schadenersatzansprüche der Vertragsparteien untereinander sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Eintritt der vorgenannten Ereignisse hat die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich zu informieren.
  6. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. 
  7. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
  8. Haftungsansprüche sind vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Kenntnisnahme des Haftungsgrundes gegenüber dem Anbieter schriftlich geltend zu machen.
  9. Der Auftragnehmer verfügt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung und weist diese auf Verlangen gegenüber dem Auftraggeber nach.

§ 11 Verjährung

Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren 12 Monate nach der Leistungserbringung. 

§ 12 Vertraulichkeit

  1. Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger„) wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
  2. Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  3. Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
  4. Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
  5. Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
    1. bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
    2. die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
    3. der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
  6. Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
  7. Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
  8. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit des Vertrages sowie für einen unbegrenzten Zeitraum nach Beendigung des Vertrages.

§ 13 Datenschutz

  1. Die Parteien werden, die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
  2. Sofern und soweit der Anbieter im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.
  3. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Mitarbeiter hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten und vertraulichen Informationen entsprechend geschult und verpflichtet sind. 

§ 14 Stornierung

  1. Der Auftraggeber kann von dem Vertrag zurücktreten.
  2. Im Falle eines Rücktritts bei Beauftragung für Schulungen und Workshops entstehen folgende Stornokosten:
    1. Erfolgt der Rücktritt bis zu zwei Wochen vor Vertragsbeginn, fallen 25 % des vereinbarten Gesamtpreises als Stornokosten an.
    2. Erfolgt der Rücktritt in weniger als zwei Wochen vor Vertragsbeginn bis zu sieben Tage vor Vertragsbeginn, sind 50 % des vereinbarten Gesamtpreises als Stornokosten an.
    3. Erfolgt der Rücktritt in weniger als sieben Tagen vor Vertragsbeginn, ist der gesamte vertraglich geschuldete Preis als Stornokosten fällig.
  3. Dem Auftraggeber ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, einen Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Stornokosten.

§ 15 Referenz

  1. Im Rahmen dieses Projektes erstellt der Auftragnehmer eine Referenzdarstellung z.B. als Video/Folie/Story/Interview. Diese Referenzdarstellung kann bis zu drei Zitate des Auftraggebers erfordern. Die Zitate spiegeln den Eindruck und die Meinung des Auftraggebers zu dem Projekt/der Abwicklung/dem Ergebnis.
  2. Die finale Referenzdarstellung wird dem Auftraggeber zur Abnahme und Freigabe vorgelegt. Durch die Freigabe der Referenzdarstellung wird auch eine gegenseitige Erlaubnis zur Nutzung der Firmenlogos erteilt. Beide Vertragspartner können diese Referenzdarstellung und die Firmenlogos für interne und externe Marketingmaßnahmen sowie auf den Unternehmenswebsites nutzen.

§ 16 Wettbewerbsverbot

  1. Für die Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet sich der Auftragnehmer, dass er für kein Unternehmen tätig wird, dass mit dem Auftraggeber im Wettbewerb steht, kein solches Unternehmen gründet, betriebt oder sich an einem solchen Unternehmen zu beteiligen, soweit es die Bagatellgrenze überschreitet. 
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sowohl innerhalb der Laufzeit des Dienstleistungsvertrages als auch 1 Jahr nach Beendigung dessen, keine Mitarbeiter des Auftragnehmers abzuwerben, zu übernehmen oder zu beauftragen. 

§ 16 Sonstiges 

  1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist der Sitz des Anbieters (Moormerland).
  3. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  4. Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.
  5. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Die Schriftform wird insbesondere durch den Versand von Erklärungen per E-Mail oder Telefax gewahrt soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde.
  6. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die Angaben in der Dokumentation, in Prospekt- oder   Projektbeschreibungen   sind   keine   Beschaffenheitsvereinbarungen   oder   – Garantien.
  7. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

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